Formular Vereinsbeitritt

Beitragsordnung „Tanztheater Erfurt e. V.“

(Stand September 2007)

1. Aufnahmegebühr
Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 € erhoben.

2. Höhe der Mitgliedsbeiträge
Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 5 € für ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder* des „Tanztheater Erfurt e.V.“.
Kinder unter 14 Jahren werden durch Ihre Eltern im Verein vertreten. (d.h. ein Elternteil ist Mitglied im Verein)
Schülern (ab 14. Lebensjahr), Studenten (bis vollend. 26. Lebensjahr), Rentnern, Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird ein Nachlass von 2 € monatlich gegen Vorlage des entsprechenden, aktuellen Nachweises gewährt (d.h. sie zahlen 3 € ). Der Nachweis ist in Kopie vorzulegen.


3. Fälligkeit und Zahlungsweise
Beiträge werden im voraus jeweils zu Monatsbeginn fällig.
Die Zahlung ist durch Überweisung (bei der Teilnahme an Tanzkursen gemeinsam mit der Kursgebühr) zu leisten. (Bankverbindung siehe unten)
In Ausnahmefällen kann eine andere Zahlungsart vereinbart werden. (Quartal, Halbjahr)
Sofern dem Verein Gebühren seitens der Kreditinstitute auferlegt werden, die durch das Mitglied verursacht wurden (z. B. bei Rückbuchung), sind diese von dem Mitglied zu erstatten.

4. Rückzahlungen bei Mitgliedschaftsende
Nach Beendigung der Mitgliedschaft* werden etwaige Überzahlungen aus der halbjährlichen Vorauszahlungen zurückerstattet.

* für allgemeine Informationen zur Vereinsmitgliedschaft (Art der Mitgliedschaft, Kündigungsfristen etc.) siehe Satzung des Vereins „Tanztheater Erfurt e.V.“


Satzung des Tanztheater Erfurt e.V.

(Fassung Juni 2009)
 
Inhalt
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden, Zuschüsse
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Stimmrecht, Beschlüsse
§ 11 Vereins- und Rechnungsprüfung
§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
§ 13 Sonstiges 

 
§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen "Tanztheater Erfurt e.V.". Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Erfurt eingetragen und hat seinen Sitz in Erfurt. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2   Vereinszweck
 
Der Zweck des Vereins ist:
 
1. Die Förderung von Tanz und Tanztheater in der Stadt Erfurt und Umgebung
durch alle hierfür geeigneten (insbesondere künstlerischen, kulturellen und
pädagogischen) Maßnahmen. Die kunstspartenübergreifende Arbeit hat dabei
einen besonderen Stellenwert.
2. Die Förderung des Verständnisses für Tanz und Tanztheater und ihnen
verwandten Kunstformen.
3. Die Schaffung einer professionellen Plattform für Tanztheater in Erfurt und
Umgebung zum Zwecke der Bereicherung des Kunst- und Kulturlebens in
Thüringen.
4. Die künstlerische Förderung im Nachwuchsbereich mit der Möglichkeit der
studienvorbereitenden Ausbildung.
5. Die Zusammenarbeit mit und Beratung/Beteiligung von öffentlichen und
nichtöffentlichen Instituten und Verbänden sowie von Einzelpersonen, Firmen
und Unternehmen, die geeignet sind, den Standort Erfurt in künstlerischer oder
kultureller Hinsicht zu fördern.
 
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhalten von regelmäßigen Unterrichtseinheiten im Kinder, Jugend- und
Erwachsenenbereich.
b) Tanztheaterproduktionen im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich, die zur
öffentlichen Aufführung gebracht werden. 
c) Tanzpädagogische Angebote an öffentlichen Einrichtungen, z.B. Schulen,
Jugendhäusern usw.
d) Veranstaltung und Durchführung von Projekten, insbesondere Workshops,
Seminaren und Wettbewerben, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen.
e) Alle dem Vereinszweck dienlichen Unternehmungen. Hierzu gehören auch
geeignete Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit.
 
 
§ 3   Selbstlosigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche
Zwecke; er ist überparteilich und überkonfessionell; er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein darf Beteiligungen eingehen, die seinen gemeinnützigen Zwecken
mittelbar und unmittelbar förderlich sind. 
 
 
§ 4   Mitgliedschaft
 
Der Verein unterscheidet zwischen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern (siehe § 6) und
Fördermitgliedern. 
Mitglieder: sind aktiv im Verein tätig. Jede natürliche Person (ggf. jede
juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts) kann Mitglied werden.
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
können nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (Erziehungs-
berechtigten) Vereinsmitglied werden.
Fördermitglieder: sind solche Mitglieder, die nicht aktiv innerhalb des Vereins
tätig werden, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter
Weise fördern und unterstützen. 
 
Die Mitgliedschaft wird durch eine  schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Vorstand  beantragt. Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von 3 Monaten durch
Beschluss ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht
zustande gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; Gründe brauchen nicht genannt zu werden.
 
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt. 
Dieser erfolgt durch formlose schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand
mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. 
b) Ausschluss. 
Bei Verstößen gegen die Satzung, Verletzung der Vereinsinteressen u.ä. kann
ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vom beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied mindestens 1 Wochen
vor Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen. Dem Mitglied wird die Möglichkeit
der Stellungnahme eingeräumt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitglieder-
versammlung ruht die Mitgliedschaft.
c) Tod bei natürlichen Personen (ggf. Auflösung bei juristischen Personen).
 
Mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod (ggf. der Auflösung), enden alle sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Ansprüche an das Tanztheater Erfurt e.V. 
 
 
§ 5   Mitgliedsbeitrag, Spenden, Zuschüsse
 
1. Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
sowie sonstige Regelungen (z.B. Aufnahmegebühr, Zahlungsweise) werden in einer
Beitragsordnung festgelegt. Über diese entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
 
2. Spenden, Zuschüsse
Der Verein darf Spenden und Zuschüsse aus öffentlicher und nichtöffentlicher Hand
annehmen.
 
 
§ 6   Ehrenmitgliedschaft
 
Mitgliedern und anderen Personen, die sich um die Förderung des Tanztheater Erfurt
e.V. besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes mit einfacher Mehrheit. 
Das Ehrenmitglied in spe ist zur Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft berechtigt. 
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, brauchen aber keinen
Beitrag zu zahlen.
Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe – ohne Angabe von Gründen
jederzeit durch entsprechende schriftliche Erlärung dem Verein gegenüber - oder
Aberkennung –durch Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit. 
 
 
§ 7   Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 
 
§ 8   Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie regelt alle Fragen
der Vereinsarbeit, die nicht dem Vorstand übertragen wurden.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins
erfordern und / oder wenn dies durch ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 
Zu den Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe
der zu fassenden Beschlüsse mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. 
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Am Beginn
jeder Mitgliederversammlung können weitere Beschlussanträge eingereicht werden.
Über die Behandlung dieser Anträge entscheiden die erschienenen Mitglieder mit
einfacher Mehrheit.
 
 
§ 9   Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorstandsvorsitzenden und 1-4
Vereinsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt. Im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit, eine
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a (Übungsleiter-/ Ehrenamts-
pauschale) zu zahlen oder Ämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages
auszuüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Das gilt auch für
Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte sowie für eine eventuelle
Vertragsbeendigung.
 
Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch. Die Einladung zu diesen
Sitzungen erfolgt mündlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden im
Protokoll der jeweiligen Sitzung festgehalten. Das Protokoll wird vom Protokollführer
unterschrieben.
Der Verein kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter
bestimmen (z.B. Geschäftsführer, Künstlerischer Leiter). Beschlüsse darüber fasst auf
Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 
 
 
§ 10   Stimmrecht, Beschlüsse
 
1. Stimmrecht
Ein Mitglied ist stimmberechtigt, sofern die Beschlussfassung nicht die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fällt das
Stimmrecht einem gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) zu.
Ehrenmitglieder haben Rede-, Antrags und Stimmrecht auf der Mitglieder-
versammlung.
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein
Antrags- oder Stimmrecht.
 
2. Beschlüsse
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall offen. Abweichende Abstimmungsverfahren
müssen auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
 
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder. Zu Änderungen des Vereinszweckes ist die Zustimmung
aller erschienenen Mitglieder erforderlich. 
 
Beschlüsse werden unter Angabe der Stimmverhältnisse im Protokoll der
Mitgliederversammlung festgehalten. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer unterzeichnet.
 
 
§ 11   Vereins- und Rechnungsprüfung
 
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Kassenprüfer/in. Ihr/Ihm
obliegt gemeinsam mit dem Schatzmeister am Ende des Geschäftsjahres die Prüfung
der Geschäfts- und Kassenführung und die Berichterstattung darüber an die
Mitgliederversammlung.  
 
 
§ 12   Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
 
1. Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein
derartiger Beschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die
ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde. Zum Beschluss ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen  Mitglieder erforderlich. 
 
2. Vermögensanfall
Bei Auflösung und/oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbleibende
Vereinsvermögen an das Jugendtheater „Die Schotte e.V.“  in Erfurt zur
ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke. 
 
 
§ 13   Sonstiges
 
Die Rechte an den erarbeiteten Tanztheaterproduktionen verbleiben beim Urheber/
Choreografen.